Viele haben Angst vor Meldepflichten beim Goldverkauf. Hier erfährst du was wirklich gilt, was nicht - und warum du keine Angst haben musst wenn du normal verkaufst.
Kurz & ehrlich: Beim Barzahlungs-Ankauf von Edelmetallen gilt ab 2.000 EUR Identifizierungspflicht nach dem Geldwäschegesetz (GwG). Bei aktuellem Goldkurs sind das bei 585er Schmuck ca. 26.2g. Der Händler macht eine Ausweiskopie - die Daten gehen nicht automatisch ans Finanzamt.
Bei Barzahlung für Edelmetalle (Gold, Silber, Platin) muss der Händler Name, Adresse und Ausweisdaten erfassen. Gilt pro Transaktion.
Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Anschrift, Ausweisart und -nummer, Ausweisgültigkeit. Der Händler macht eine Kopie oder scannt den Ausweis.
Die Daten gehen nicht ans Finanzamt. Keine automatische Meldung an Behörden. Nur bei konkretem Geldwäscheverdacht wird eine Meldung an die FIU geschickt.
Das Verkaufen von eigenem Schmuck, geerbetem Gold oder Münzen aus der Sammlung ist kein Geldwäscheverdacht. Normaler Bürger, normale Transaktion.
Stand: 03.04.2026 16:37 · Basierend auf aktuellem Börsenkurs
Die 2.000 EUR Grenze gilt pro Transaktion. Manche teilen deshalb in mehrere Besuche auf - das ist legal, kann aber bei regelmäßigem Auftreten als "Structuring" interpretiert werden. Einfacher: Ausweis zeigen, fertig. Ein normaler Schmuckverkauf ist kein Problem - kein Händler wird wegen 50g Goldkette eine Verdachtsmeldung schreiben.
Beim Barzahlungs-Ankauf von Edelmetallen gilt ab 2.000 EUR Identifizierungspflicht nach GwG §10 Abs. 3 (früher §3). Der Händler muss deinen Namen, Adresse und Ausweisdaten erfassen und eine Kopie machen. Das ist keine Meldung ans Finanzamt, sondern interne Pflicht des Händlers.
Deine Daten (Name, Adresse, Ausweiskopie) werden beim Händler gespeichert - Aufbewahrungspflicht 5 Jahre. Sie gehen nicht automatisch ans Finanzamt. Nur bei konkretem Verdacht auf Geldwäsche wird eine Verdachtsmeldung an die FIU (Financial Intelligence Unit) geschickt. Normaler Schmuckverkauf ist kein Verdachtsfall.
Ankäufe unter 2.000 EUR Barzahlung. Überweisungen haben keine Schwelle (technisch), aber Händler erfassen trotzdem oft Personalien. Auch: Online-Goldankauf per Banküberweisung ist unproblematisch - dort gibt es sowieso eine Spur.
Ja - mehrere Besuche sind legal, wenn jeder unter der 2.000 EUR Grenze bleibt. Das nennt sich "Smurfing" oder Structuring wenn es gezielt zur Umgehung der Grenze geschieht. Bei offensichtlichem Muster (gleicher Händler, gleiche Person, regelmäßig knapp unter der Grenze) kann das als Geldwäscheverdacht gewertet werden. Fazit: Einfacher Ausweis vorzeigen und fertig.
Nur wenn du innerhalb der Spekulationsfrist (1 Jahr) verkaufst und einen Gewinn über der Freigrenze (600 EUR/Jahr) erzielst. Nach einem Jahr Haltezeit ist der Gewinn einkommensteuerfrei. Bei geerbtem Gold gilt das Erwerbsdatum des Erblassers - nicht das Datum der Erbschaft.
Berechne ob du über der 2.000 EUR Grenze liegst.